Allgemeine Verkaufsbedingungen der LACCESS GmbH
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der LACCESS GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne der §§ 14 und 310 (1) BGB (im Folgenden: BESTELLER).
1.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der LACCESS GmbH und dem BESTELLER im Zusammenhang mit der Nutzung des Webshops www.laccess.de sowie den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der LACCESS GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für die Einräumung von Nutzungsrechten durch die LACCESS GmbH an den BESTELLER. Bedingungen des BESTELLERS gelten nur, wenn die LACCESS GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die LACCESS GmbH in Kenntnis der Bedingungen des BESTELLERS die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die LACCESS GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen vom BESTELLER nur nach vorheriger Zustimmung von der LACCESS GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der LACCESS GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen von der LACCESS GmbH unverzüglich vom BESTELLER an die LACCESS GmbH zurückzugeben beziehungsweise bei elektronischen Unterlagen von den Systemen des BESTELLERS zu löschen.
1.4 An Standardsoftware und Firmware hat der BESTELLER das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Näheres regelt Ziffer 11.
1.5 Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhalts ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, LACCESS GmbH´s schriftliche Bestätigung maßgebend. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
1.6 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2 Preise
2.1 Die Preise verstehen sich EXW LACCESS GmbH Lager Köln (Incoterms 2020) in EURO zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2 Es gelten die
in der von der LACCESS GmbH an den BESTELLER übermittelten
Auftragsbetätigung aufgeführten Preise, ansonsten die am Tag der
Annahme der Bestellung in der Preisliste von der LACCESS GmbH
genannten Preise. Sofern die LACCESS GmbH nicht ausdrücklich zu
Fixpreisen angeboten hat, beruhen die Preise auf den
Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung. Erfolgt die
Lieferung
des Liefergegenstandes später als 4 Monate nach Bestellung und
erhöht sich bis zu diesem Tag die Summe aus Material-, Energie-,
Bezugs- oder sonstigen Kosten, so ist die LACCESS GmbH gem. § 315
BGB berechtigt, auf Basis der ursprünglichen Kalkulation angemessene
Aufschläge für die Gesamtkostensteigerung vorzunehmen.
2.3 Werden Lieferungen von der LACCESS GmbH zu Sonderpreisen durchgeführt, gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen die von der LACCESS GmbH und/oder dem Vorlieferanten gegebenenfalls definierten Sonderpreisbedingungen. Der Besteller stimmt bei Bestellung zu Sonderpreisen diesen Sonderpreisbedingungen zu. Sollte der Besteller die Sonderpreisbedingungen nicht einhalten, ist die LACCESS GmbH berechtigt, die bei diesen Sonderpreisgeschäften von der LACCESS GmbH eingeräumten Nachlässe und/oder Zuschüsse zurückzufordern oder die Differenz zu den dem Besteller eingeräumten Standardpreisen nachträglich in Rechnung zu stellen. Die LACCESS GmbH ist vom Besteller von sämtlichen sich aus der Nichteinhaltung der Sonderbedingungen ergebenden Ansprüchen von Vorlieferanten freizustellen und der Besteller wird der LACCESS GmbH alle aus der Nichteinhaltung resultierenden Schäden ersetzen.
2.4 Bei ausgewählten Vorlieferanten gelten neben diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zusätzliche besondere Verkaufsbedingungen. Mit der Bestellung stimmt der Besteller diesen zu
3 Zahlung, Zahlungsverzug
3.1 Zahlungen sind stets bei Abholung der Lieferung oder, ausnahmsweise, im Falle der Versendung bei Übergabe der Lieferung von der LACCESS GmbH an den Spediteur oder Frachtführer fällig. Sämtliche Zahlungen sind vom BESTELLER ohne jeden Abzug an die LACCESS GmbH zu leisten.
3.2 Die LACCESS GmbH behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Sämtliche Spesen und sonstige aufgrund von Schecks oder Wechseln entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach deren Bekanntgabe durch die LACCESS GmbH vom Besteller an den die Spesen beziehungsweise die sonstigen Kosten in Rechnung stellenden Dritten beziehungsweise bei Auslage durch die LACCESS GmbH an die LACCESS GmbH zu leisten.
3.3 Werden die dem BESTELLER von der LACCESS GmbH eingeräumten Zahlungsziele überschritten, ist die LACCESS GmbH unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, dem BESTELLER Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Im Falle eines Zahlungsverzugs, bei Einstellung der Zahlungen durch den BESTELLER sowie bei einem Insolvenzantrag des BESTELLERS werden alle offenen Forderungen von der LACCESS GmbH gegenüber dem BESTELLER sofort zur Zahlung fällig. Die LACCESS GmbH ist in solchen Fällen weiterhin berechtigt, dem BESTELLER die weitere Nutzung der Gegenstände der Lieferungen zu untersagen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 (2) BGB bleibt ungerührt. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) kommt hinzu. Die LACCESS GmbH behält sich die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins der LACCESS GmbH (§§ 352, 353 HGB) unberührt.
3.4 Kann der Besteller seine Zahlungspflichten gegenüber der LACCESS GmbH nicht erfüllen, kann die LACCESS GmbH bestehende Verträge mit ihm durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Bestellers. §321 BGB und §112 InsO bleiben unberührt. Der Besteller wird die LACCESS GmbH frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
4 Angebot, Annahme
4.1 Angebote und Kostenvoranschläge von der LACCESS GmbH, ob schriftlich, mündlich oder elektronisch abgegeben, stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sie sind lediglich als Aufforderung an den BESTELLER zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten von Angeboten der LACCESS GmbH, einschließlich aller zugehörigen Unterlagen hat der BESTELLER die LACCESS GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung durch die LACCESS GmbH vor seiner Annahmeerklärung hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.
4.2 Der Besteller erhält nach Eingang der Bestellung bei der LACCESS GmbH in der Regel eine Eingangsbestätigung, mit welcher jedoch noch kein Vertrag zustande kommt. Der Besteller ist für 3 Wochen ab Eingang der Bestellung bei der LACCESS GmbH an seine Bestellung gebunden. Erst wenn die LACCESS GmbH innerhalb der 3-wöchigen Bindungsfrist des Bestellers die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat, kommt ein Vertrag zustande.
4.3 Von der LACCESS GmbH an den Besteller übermittelte Angebote, Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen erfolgen stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung von der LACCESS GmbH durch Vorlieferanten sowie einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers.
4.4 Mit Ausnahme der LACCESS GmbH Geschäftsführer, Prokuristen und dem BESTELLER ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind Angestellten der LACCESS GmbH nicht befugt, Angebote zu machen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben. Etwaige derartige Äußerungen (oder Entgegennahmen von Äußerungen) sind unbeachtlich und binden die LACCESS GmbH nicht.
4.5 Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien und/oder Beschaffungsrisikoübernahmen bestehen keinerlei Garantien oder Risikoübernahmen.
4.6 Sofern die LACCESS GmbH dem BESTELLER die Abgabe von Bestellungen über die Website von der LACCESS GmbH ermöglicht, gelten folgende Regelungen:
(a) Der BESTELLER erhält eine Zugangsberechtigung für das Online-Bestellsystem auf der LACCESS-Website („Bestellsystem“). Grundsätzlich wird für jeden BESTELLER eine Zugangsberechtigung vergeben, falls auf Grund des Umfangs der Geschäftsbeziehung die Einrichtung von mehreren Zugangsberechtigungen erforderlich ist, benennt der BESTELLER einen Mitarbeiter, der die Zugangsberechtigungen für den BESTELLER verwaltet.
(b) Elektronische Angebote und Preisangaben von der LACCESS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Erst mit Erhalt der elektronischen Auftragsbestätigung bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die LACCESS GmbH darf der BESTELELR davon ausgehen, dass die LACCESS GmbH eine von ihm elektronisch gesandte Bestellung erhalten hat und bearbeitet.
(c) Der
Kaufvertrag kommt erst mit elektronischer bzw. schriftlicher
Auftragsbestätigung von der LACCESS GmbH, spätestens mit Annahme
der Lieferung durch den BESTELLER zustande. Im
Falle der
elektronischen Bestellung von Waren gilt der in der elektronischen
bzw. schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Tagespreis sowie
andere Konditionen (z. B. Frachtkosten, Verpackungskosten oder
Kundenrabatte) von der LACCESS GmbH. Dem BESTELLER obliegt die
Kontrolle von eintreffenden Auftragsbestätigungen und er
verpflichtet sich diese unverzüglich zu prüfen und ggf. zu
widersprechen.
5 Eigentumsvorbehalt, Warenkreditversicherung
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (in dieser Ziffer 5 im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher von der LACCESS GmbH gegenüber dem BESTELLER aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen Eigentum von der LACCESS GmbH („Eigentumsvorbehalt“). Der BESTELLER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und zu behandeln sowie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Vom BESTELLER festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den BESTELLER aufgetreten sind, sind unverzüglich vom BESTELLER an die LACCESS GmbH zu melden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts erforderlich werdende Reparaturen sind unverzüglich mit der LACCESS GmbH abzustimmen und auf Verlangen von der LACCESS GmbH sofort und auf Kosten des BESTELLERS durchzuführen.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem BESTELLER eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von der LACCESS GmbH beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte sowie deren Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung von der LACCESS GmbH untersagt. Soweit die LACCESS GmbH die Zustimmung erteilt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die von der LACCESS GmbH bei der Zustimmungserteilung zusätzlich festgelegten Bestimmungen. Beabsichtigt der BESTELLER die Verbringung von Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland, ist er verpflichtet, alle dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung von dem Eigentumsvorbehalt der LACCESS GmbH auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und die LACCESS GmbH unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu informieren.
(a) Nach erfolgter Zustimmung der LACCESS GmbH ist dem Besteller die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an den Kunden des Bestellers erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Besteller vollständig erfüllt hat. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Rechten bezüglich der Vorbehaltsware an seinen Kunden, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt der LACCESS GmbH schriftlich hinzuweisen. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller tritt der Besteller bereits jetzt und ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an die LACCESS GmbH ab, welche dieser Abtretung bereits jetzt zustimmt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass ein Einzelpreis für die Vorbehaltsware vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil seiner Gesamtforderung seinem Kunden gegenüber an die LACCESS GmbH ab, der dem von der LACCESS GmbH dem Besteller in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Auch dieser Abtretung stimmt die LACCESS GmbH bereits jetzt zu
(b) Nach erfolgter Zustimmung der LACCESS GmbH ist es dem Besteller gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die LACCESS GmbH als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne die LACCESS GmbH zu verpflichten. Die LACCESS GmbH und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht der LACCESS GmbH gehörenden Gegenständen, die LACCESS GmbH in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die entstehenden neuen Sachen für die LACCESS GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die unter 5.2.a) aufgeführten Regelungen zur Forderungsabtretung bei Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gelten auch für die neuen Sachen. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, welcher dem von der LACCESS GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
(c) Verbindet der Besteller nach erfolgter Zustimmung der LACCESS GmbH die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die LACCESS GmbH ab.
(d) Die LACCESS GmbH behält sich vor, dem Besteller den Zugang zum Bestellsystem jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen zu entziehen.
5.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung von an die LACCESS GmbH abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die LACCESS GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung für die abgetretenen Forderungen des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die LACCESS GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinem Kunden verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, der LACCESS GmbH sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
5.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller der LACCESS GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller die LACCESS GmbH unverzüglich die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Hieraus für die LACCESS GmbH entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.
5.5 Bei
Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung seiner Verpflichtungen hinsichtlich der
Vorbehaltsware, ist die LACCESS GmbH nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller angemessen gesetzten Frist zur Leistung neben einer
Rücknahme auch zum Vertragsrücktritt berechtigt. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme beziehungsweise der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch
die LACCESS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die
LACCESS GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt. Das Recht der
LACCESS GmbH, unter den Voraussetzungen des §323 BGB zurückzutreten
und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle
Lieferungsgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter
Eigentumsvorbehalt der LACCESS GmbH stehen. Die Kosten der Rücknahme
und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die
Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen
mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer
angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und
Verwertungskosten bleibt jeweils vorbehalten. Der Verwertungserlös
sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug
der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag
zusammenhängender
Forderungen der LACCESS GmbH gegen die Forderungen der LACCESS GmbH
verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller gutgebracht.
5.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der LACCESS GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend um 20 % übersteigt, wird die LACCESS GmbH auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der LACCESS GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
5.7 Die LACCESS GmbH unterhält laufend auf eigene Kosten einen Warenkreditversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen, um sich gegen den Ausfall von Forderungen gegenüber Bestellern abzusichern. Für den Fall einer Kreditzielüberschreitung durch den Besteller, durch die weitere Lieferungen der LACCESS GmbH an den Besteller nicht (mehr) versichert sind und/oder der Besteller teilweise oder vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, ist der Besteller nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch die LACCESS GmbH verpflichtet, die LACCESS GmbH für die ausstehenden und vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Forderungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Aufforderung, andere gleichwertige Sicherheiten (z. B. Bürgschaft, Aval) zu bestellen. Unterbleibt diese Bestellung gleichwertiger Sicherheiten durch den Besteller, ist die LACCESS GmbH berechtigt, von dem betreffenden Vertrag, aus dem die ausstehende und vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Forderung resultiert, zurückzutreten. Sonstige Rechte der LACCESS GmbH bleiben hiervon unberührt.
6 Lieferung, Beschaffenheit Lieferverzug
6.1 Ergibt sich aus den schriftlichen Angaben der LACCESS GmbH nichts anderes, gilt EXW LACCESS GmbH Lager Köln (Incoterms 2020) als vereinbart. Verpackungs-, Verladung-, Versendung- und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Mit Ausnahme von Paletten werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung Transport- und sonstige Verpackungen nicht zurückgenommen. Der BESTELLER trägt die Entsorgungskosten für die Transport- und sonstigen Verpackungen. Auch die Einhaltung von transport-, fracht- und speditionsrechtlichen Ausschlussfristen verantwortet der Besteller.
6.2 Abweichend
von Ziffer 6.1 und nur, falls vereinbart, versendet die LACCESS GmbH
die Ware an den vom BESTELLER angegebenen Bestimmungsort. Dies
geschieht – auch hinsichtlich -der Verpackung -– auf Kosten des
Bestellers. Die LACCESS GmbH ist berechtigt, die Art des Versands
(insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die
Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Zugang der
Versandbereitschaftsanzeige der LACCESS GmbH beim BESTELLER oder -–
falls letztere verträglich nicht vorgesehen ist -– spätestens mit
der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die
sonstige Transportperson auf den BESTELLER über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die LACCESS GmbH noch
andere Leistungen (z.B. den besagten Versand oder den Transport |oder
Aufbau) vertraglich schuldet. Im Übrigen bleiben Ziffer 6.1 und die
Regelungen über den Erfüllungsort (unten Ziffer 17) unberührt.
6.3 Lieferzeiten und -termine sind schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen sind Angaben über Lieferzeiten und -termine nur unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung der LACCESS GmbH durch Vorlieferanten.
6.4 Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen, bleibt im Falle der Versendung der Lieferung die Wahl des Transportmittels und des Transportweges der LACCESS GmbH überlassen.
6.5 Die LACCESS GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn, der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung.
6.6 Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom BESTELLER zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den BESTELLER voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die LACCESS GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf
(a) höhere Gewalt (insbesondere: Generelle Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben, Epidemien/Pandemien, staatliche Reisewarnungen)
(b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf die IT-Systeme der LACCESS GmbH,
(c) Hindernisse aufgrund von nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die der LACCESS GmbH nicht zu vertreten sind oder,
(d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der LACCESS GmbH durch Vorlieferanten, wenn die LACCESS GmbH vor oder unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem BESTELLER ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.7 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder -termine mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Besteller die LACCESS GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der so gesetzten Frist kommt die LACCESS GmbH in Verzug.
6.8 Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die LACCESS GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf
(a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
(b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf die IT-Systeme der LACCESS GmbH,
(c) Hindernisse aufgrund von nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von der LACCESS GmbH nicht zu vertreten sind oder,
(d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der LACCESS GmbH durch Vorlieferanten, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.9 Kommt die LACCESS GmbH in Verzug, kann der Besteller, sofern er belegen kann, dass ihm hieraus Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
6.10 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Software, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, weder entwickelt noch geplant oder hergestellt wurde für die Benutzung in gefährlichen Einsatzbereichen, die zum Schutz vor Schäden für Leib, Leben, Gesundheit oder die Umwelt einen fehlerfreien Betrieb notwendig voraussetzen. Die Software ist nicht geeignet zum Einsatz in oder im Zusammenhang mit Energiekraftwerken, Flugverkehrs-Navigation oder -Kommunikation, Flugverkehrskontrolle, sonstiger Verkehrskontrolle, zum Betrieb oder der Überwachung von medizinischen oder anderen lebenswichtigen oder das Leben unterstützenden oder sichernden Gerätschaften, Waffensystemen oder ähnlich gefährlichen Bereichen, in denen Fehler des Produktes unmittelbar oder mittelbar zum Tod, zu körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Personen oder zu schweren physischen oder biologischen oder ökologischen Schäden führen können (“High Risk Activities”). Der BESTELLER ist verpflichtet, jeglichen Einsatz der Software in High Risk Activities zu unterlassen.
7 Abnahme/Versendungsauftrag, Gefahrenübergang, Eingangsprüfung, Entgegennahme
7.1 Der BESTELLER ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang von der LACCESS GmbH an den BESTELLER übermittelten Bereitstellungsanzeige abzuholen oder den Auftrag zur Versendung zu erteilen („Bereitstellungsfrist“). Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Die LACCESS GmbH ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben.
7.2 Kommt der BESTELLER mit der Abnahme der Lieferung länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann die LACCESS GmbH dem BESTELLER schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist die LACCESS GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Verlangt die LACCESS GmbH Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.
7.3 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände der Lieferungen geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist oder (im Falle der Versendung) mit Übergabe an den Transportdienstleister, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers der LACCESS GmbH auf den BESTELLER über.
7.4 Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der BESTELLER die Obliegenheit, den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und die LACCESS GmbH etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer Email. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Wäre dieser zuletzt bezeichnete Mangel bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar gewesen, ist bereits dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbezeichneten Anzeigefrist maßgeblich. Die Untersuchung des Liefergegenstandes nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit angemessenen Stichproben umfassen. Versäumt der BESTELLER die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist die Gewährleistungspflicht der LACCESS GmbH und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen der LACCESS GmbH ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 HGB und/oder dieses Absatzes zu verstehen. Der BESTELLER darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8 Sachmängel
8.1 Die Mangelfreiheit der Gegenstände der Lieferung richtet sich nach der Vereinbarung über ihre Beschaffenheit. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Gegenstände der Lieferung vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Gegenstände der Lieferung nicht zur Anwendung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Gegenstände der Lieferung gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Auftrages sind oder von der LACCESS GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens der Vorlieferanten bleiben vorbehalten, sofern die Gegenstände der Lieferungen nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den BESTELLER zumutbar sind. Von Zeit zu Zeit wird die LACCESS GmbH in eigenem Ermessen aus administrativen Gründen Änderungen an Typennummern und -Bezeichnungen vornehmen. Aus der Verwendung oder Änderung von bestimmten Typenzeichen oder Nummern für die Gegenstände der Lieferungen können gegen die LACCESS GmbH keine Rechte hergeleitet werden. Aktualisierungen schuldet die LACCESS GmbH nur wenn und insoweit dies mit dem BESTELLER ausdrücklich gesondert vereinbart ist.
8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom BESTELLER oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.3 Bei Bestehen einer Herstellergarantie ist der BESTELLER verpflichtet, vor Inanspruchnahme der LACCESS GmbH die Durchsetzung der Herstellergarantieansprüche gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Die LACCESS GmbH wird den BESTELLER bei der Durchsetzung der Herstellergarantieansprüche unterstützen. Die Gewährleistungsansprüche des BESTELLERS bleiben im Übrigen unberührt.
8.4 Im Fall von Mängeln an von der LACCESS GmbH gelieferten Produkten (insbesondere Bauteilen) Dritter, welche die LACCESS GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsachlichen Gründen nicht beheben darf, wird die LACCESS GmbH nach Wahl der Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritten für Rechnung des BESTELLERS geltend machen oder an ihn abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die LACCESS GmbH bestehen bei derartigen Mängeln (unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war, aussichtslos oder (z. B. aus zeitlichen Gründen) dem BESTELLER anderweitig unzumutbar ist. Während der Dauer der – auch bloß außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dritten durch die LACCESS GmbH oder den BESTELLER ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des BESTELLERS gegen die LACCESS GmbH gehemmt.
8.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten des BESTELLERS setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen des BESTELLERS haben entsprechend Ziffer 7.4 zu erfolgen. Sie sind in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen an die LACCESS GmbH zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Dafür sind die entsprechenden Formulare und Verfahren von der LACCESS GmbH zu verwenden.
8.6 Der BESTELLER wird der LACCESS GmbH bei der Prüfung und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den Lieferungen angemessen auf Anforderung unterstützen.
8.7 Alle diejenigen Gegenstände der Lieferungen, die einen Mangel, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, aufweisen, sind nach Wahl der LACCESS GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Bei Neulieferung oder -erbringung werden die ausgetauschten Gegenstände der Lieferungen Eigentum der LACCESS GmbH und sind vom BESTELLER an die LACCESS GmbH herauszugeben.
8.8 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer ausdrücklichen schriftlichen Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des BESTELLERS gemäß § 445a verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des BESTELLERS durch die LACCESS GmbH ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch, wenn die LACCESS GmbH auf Mangelanzeige des BESTELLERS eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels Einfluss haben. Die Rechte des BESTELLERS gemäß §§ 478, 479 BGB sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.9 Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die LACCESS GmbH dem BESTELLER den Liefergegenstand abgeliefert hat; dies gilt nicht soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
8.10 Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. 1 ist der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim BESTELLER oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
8.11 Bei Lieferung von gebrauchten Gegenständen der Lieferungen sind Gewährleistungsansprüche des BESTELLERS nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
8.12 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des BESTELLERS in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des BESTELLERS besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
8.13 Der LACCESS GmbH ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.14 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern.
8.15 Beabsichtigt
der BESTELLER den Einbau oder das Anbringen der Gegenstände der
Lieferungen hat er bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für
den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende
bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der
Gegenstände der Lieferungen zu überprüfen und etwaige Mängel der
LACCESS GmbH unverzüglich anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser
Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Gegenstände der
Lieferungen zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die
Mängelanzeige in Bezug auf die genannten Eigenschaften trotz
Zumutbarkeit der Prüfung, gelten die Gegenstände der Lieferungen
insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem BESTELLER
Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Soweit es der
BESTELLER im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Gegenstände der
Lieferungen unterlässt, die hierfür und die anschließende
bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren
Eigenschaften der Gegenstände der Lieferungen vor dem Einbau bzw.
Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem
Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese
Eigenschaften nur
geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache der LACCESS GmbH
übernommen worden ist.
8.16 Ansprüche des BESTELLERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des BESTELLERS verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des BESTELLERS gemäß § 445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
8.17 Rückgriffsansprüche des BESTELLERS gegen die LACCESS GmbH gemäß § 445a BGB bestehen nur, wenn der BESTELLER mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.18 Schadensersatzansprüche des BESTELLERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die LACCESS GmbH. Eine Änderung zur Beweislast zum Nachteil des BESTELLERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere Ansprüche des BESTELLERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.19 Die LACCESS GmbH kann dem BESTELLER im Rahmen der Bearbeitung von Mängelanzeigen entstandene Aufwände in Rechnung stellen, soweit die LACCESS GmbH aufgrund einer Mängelanzeige des BESTELLERS tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der BESTELLER konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder ein vom BESTELLER gemeldeter Mangel nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den BESTELLER als Mangel nachweisbar ist, oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des BESTELLERS anfällt.
8.20 Die Gewährleistungsfrist für die Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für den Rückgriffsanspruch aus § 478 III BGB sowie den Rückgriffsanspruch aus § 327 u BGB.
8.21 Als Mangel, der kein Rechtsmangel ist, gelten nur nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Beschreibung in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Softwaredokumentation, die auf der Webseite der LACCESS GmbH eingesehen werden kann, bei vertragsgemäßem Einsatz. Außerhalb der Benutzerdokumentation sind technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, keine Beschaffenheitsangaben. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Benutzerdokumentation genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
9 Aufrechnung und Zurückhaltung von Forderungen, Abtretung von Ansprüchen
9.1. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind von der LACCESS GmbH nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
9.2. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Bestellers gegen die LACCESS GmbH aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der LACCESS GmbH.
10 Rücksendungen
Im Falle von Rücksendungen sind diese vom Besteller frei Haus an die der LACCESS GmbH, Heinrich-Rohlmann-Strasse 22, 50829 Köln zu senden. Die Annahme von Rücksendungen erfolgt vorbehaltlich der Prüfung durch die LACCESS GmbH. Eine Bearbeitung von Rücksendungen durch die LACCESS GmbH kann nur erfolgen, wenn vom Besteller vor der Rücksendung eine Rücksendungsnummer bei der LACCESS GmbH beantragt und diese von der LACCESS GmbH erteilt wurde und der Rücksendung das von der LACCESS GmbH bereitgestellte und vom Besteller vollständig ausgefüllte Rücksendungsformular beiliegt. Informationen zur Anforderung von Rücksendungsnummern sind unter www.laccess.de verfügbar. Die Erteilung einer Rücksendungsnummer durch die LACCESS GmbH bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Bestellers. Die Gefahr für die Rücksendung trägt der Besteller. Angemessene Rücksendungskosten bei mangelhaften Gegenständen der Lieferungen werden von der LACCESS GmbH nur erstattet, wenn diese 5 % des von der LACCESS GmbH dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der zurückgesendeten Gegenstände der Lieferungen übersteigt. Die Rechte des Bestellers aus §478 (2) BGB bleiben unberührt. Bei vom Besteller zu vertretenden Rücksendungen, insbesondere im Falle der Annahmeverweigerung, behält sich die LACCESS GmbH das Recht vor, dem Besteller eine Wiedereinlagerungspauschale in Rechnung zu stellen.
Gesonderten Rücknahmebedingungen bei neuer ungeöffneter Ware:
Wir bieten eine Rücknahme nur für Produkte mit einem Listenpreis von über 150.- Euro an.
Auftragsbezogen für Sie bestellte und EOL (End of Life) Ware ist von der Rücksendung ausgeschlossen.
Für eine Rücknahme aller anderen originalverpackten und ungeöffneten Produkte berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25.- Euro zzgl. 10% des Netto Warenwertes.
Wir machen darauf aufmerksam, dass wir keine beklebten, beschädigten und beschrifteten Originalkartons akzeptieren können.
Sollte das Produkt mit einem Herstellersiegel versehen sein, so darf es zum Zeitpunkt der Retoure nicht beschädigt sein.
11 Nutzungsrechte an Software
11.1 Die Software (Programm, Programmcode, Softwaredokumentation und Bedienungsanleitung) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, welche die LACCESS GmbH dem BESTELLER im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der LACCESS GmbH zu. Soweit Dritte Rechteinhaber sind und dem BESTELLER nicht ein direktes Nutzungsrecht einräumen, hat die LACCESS GmbH die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben oder lizenziert. Die LACCESS GmbH räumt dem BESTELLER mit vollständiger Bezahlung das Recht ein, die Software im vertraglich festgesetzten Umfang zu benutzen. Ist der Einsatzbereich der Software nicht anders vereinbart, umfasst dieses Recht ein einfaches, zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht zum Betrieb der Software an einem Arbeitsplatz auf einer Computereinheit (Einfachlizenz). Der BESTELLER ist damit für die vereinbarte Dauer des Rechts berechtigt, die Software auf maximal der vereinbarten Anzahl von Geräten zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
11.2 Die Software wird ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode) nebst Bedienungsanleitung in der im Rahmen der Produktbeschreibung angegebenen Sprache und Installationsbeschreibung geliefert; die Überlassung weiterer Dokumentationen ist vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschuldet. Bedienungsanleitung und Installationsbeschreibung können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch eine Abrufmöglichkeit online.
11.3 Die Lieferung der Software erfolgt durch Überlassung eines Datenträgers oder, soweit vereinbart oder vom BESTELLER gewünscht, durch Download aus dem Internet über eine von der LACCESS GmbH bereitgehaltene Verknüpfung.
11.4 Als Computer gilt jede Rechnereinheit mit einer CPU. Eine Nutzung in einem Netzwerk ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde (Mehrfach-/ Mehrplatzlizenz); dabei ist die Zahl der maximal zeitgleichen Nutzer festzulegen; dies gilt auch dann, wenn die Software innerhalb des Netzwerks nicht vervielfältigt wird. Eine Nutzung der Software im Wege der Überlassung an Dritte über Datenfernübertragung, insbesondere in Form des Application Service Providing (ASP), ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
11.5 Eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen (Übernutzung), ist unzulässig. Der BESTELLER ist verpflichtet, eine Übernutzung unverzüglich anzuzeigen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h. von deren Beginn an bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung oder bis zur Einstellung der Übernutzung, ist der BESTELLER verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung zu zahlen, die zeitanteilig auf der Basis des doppelten Preises der genutzten Software nach der im Zeitpunkt der Vertragsverletzung gültigen Preisliste berechnet wird, wobei die Parteien bei der Berechnung der Entschädigung eine 3-jährige lineare Abschreibung zugrunde legen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes neben der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Dem BESTELLER bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.6 Der BESTELLER darf das Nutzungsrecht an der Software auf einen Dritten übertragen, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt, insbesondere jegliche Dokumentationen, Kopien, etc löscht, vernichtet oder dem Dritten mit der Rechteübertragung übergibt. Soweit eine Mehrplatz-/Mehrfachlizenz eingeräumt wurde, darf diese nur insgesamt übertragen werden; eine Übertragung einzelner Arbeitsplatzberechtigungen aus einer Mehrplatz-/Mehrfachlizenz führt zu einer nicht vereinbarten Erweiterung/Intensivierung der Nutzung der Software und wird ausdrücklich untersagt; Ziffer 11.5 gilt entsprechend. Eine Unterlizenzierung ist nicht gestattet.
11.7 Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte, z. B. im Rahmen eines Wiederverkaufs, wird der BESTELLER die LACCESS GmbH über Name und Anschrift des Empfängers informieren und den Empfänger insbesondere auf Ziffer 3 (keine High Risk Activities) sowie auf den Lizenzumfang gemäß dieser Ziffer 11 hinweisen.
11.8 Die LACCESS GmbH ist berechtigt, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Vervielfältigungen oder sonstiger unberechtigter Nutzungen zu treffen; die LACCESS GmbH wird auf solche Maßnahmen vor Vertragsschluss im Rahmen der Produktbeschreibung hinweisen. Die LACCESS GmbH ist insbesondere berechtigt, die Nutzbarkeit der Software von der Verwendung einmalig gekennzeichneter Hardware (z.B. Dongle/Hardlock) abhängig zu machen; damit ist die Software technisch nur in Verbindung mit diesem Hardware-Teil nutzbar. Die LACCESS GmbH ist ferner berechtigt, die Nutzbarkeit der Software von einer vorherigen personalisierten Registrierung des Nutzers über ein Online-Registrierungs-System des Softwareherstellers abhängig zu machen. Die Rechte des BESTELLER aus § 69 d Abs. 2 und 3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt.
11.9 Der BESTELLER unterrichtet die LACCESS GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der BESTELLER wird die von Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder der LACCESS GmbH überlassen oder nur im Einvernehmen mit der LACCESS GmbH führen. Die dem BESTELLER durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten trägt ie LACCESS GmbH. Soweit der BESTELLER die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die LACCESS GmbH ausgeschlossen.
11.10 Es obliegt dem BESTELLER, für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Der BESTELLER trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. Wenn der BESTELLER gegen diese Verpflichtungen verstößt, haftet die LACCESS GmbH nicht, soweit daraus ein Schaden entsteht; die LACCESS GmbH haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von verlorenen oder beschädigten Daten oder Programmen.
11.11 Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
12 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Rechtsmängel
12.1 An den Gegenständen der Lieferungen sowie entsprechenden Unterlagen, bestehen in der Regel gewerbliche Schutz- und Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) von Herstellern und Lizenzgebern. Schutzrechtshinweise dürfen vom BESTELLER nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden. Der BESTELLER ist verpflichtet, seine Kunden auf Schutzrechte und Lizenzbedingungen, insbesondere auf darin enthaltene Einschränkungen, hinzuweisen.
12.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die LACCESS GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von Schutzrechten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der LACCESS GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den BESTELLER berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die LACCESS GmbH gegenüber dem BESTELLER innerhalb der in Ziffer 8.5. bestimmten Fristen wie folgt:
(a) Die LACCESS GmbH wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der LACCESS GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem BESTELLER die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b) Die Pflicht der LACCESS GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 14.
(c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen für die LACCESS GmbH bestehen nur, soweit der BESTELLER die LACCESS GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der LACCESS GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der BESTELLER die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.3 Ansprüche des BESTELLERS sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.4 Ansprüche des BESTELLERS sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für die LACCESS GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom BESTELLER verändert oder zusammen mit nicht von der LACCESS GmbH gelieferter Hard- und Software eingesetzt wird.
12.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 11.2. (a) geregelten Ansprüche des BESTELLERS im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.7., 8.8., 8.13., 8.14. entsprechend.
12.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Ziffer 8 entsprechend.
12.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des BESTELLERS gegen die LACCESS GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
12.8 Sofern der BESTELLER das Bestellsystem nutzt, wird ihm jederzeit widerruflich eingeräumt, dass er die im Rahmen des Bestellsystems der Website zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der elektronischen Datenblätter in sein verwendetes, elektronisches Warenwirtschaftssystem einfließen lassen darf. Eine Nutzung darf ausschließlich im Rahmen und für Zwecke der Datenpflege der kundeneigenen elektronischen Warenwirtschaftsdatenbank erfolgen. Im Hinblick auf diese mögliche Nutzung wird dem BESTELLER jedoch untersagt, Firmenlogos und Schriftzüge der LACCESS GmbH und die Verfügbarkeit der Produkte der LACCESS GmbH Dritten gegenüber offen zu legen. Eine Nutzung der Daten außerhalb dieser Zweckbestimmung ist dem BESTELLER untersagt. Er wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
13 Erfüllungsvorbehalt
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von auf die Lieferung anzuwendenden nationalen, EU- oder internationalen, insbesondere US-amerikanischen, Bestimmungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der BESTELLER ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung beziehungsweise Einfuhr benötigt werden.
14 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
14.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der BESTELLER berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die LACCESS GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensanspruch des BESTELLERS auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des BESTELLERS ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des BESTELLERS zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
14.2 Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.7 (a) bis (c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der LACCESS GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, steht der LACCESS GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt oder nicht nutzbar sind. Will die LACCESS GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die LACCESS GmbH dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem BESTELLER mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem BESTELLER eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
15 Haftung und sonstige Schadensersatzansprüche
15.1 Soweit sich aus diesen AVB (inklusive dieser Ziffer 14) nichts anderes ergibt, haftet die LACCESS GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die LACCESS GmbH haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die LACCESS GmbH oder durch einen von der LACCESS GmbH gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
15.3 Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die LACCESS GmbH oder einen der LACCESS GmbH gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die LACCESS GmbH (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs gemäß gesetzlicher Vorschriften) nur
(a) - allerdings unbeschränkt - für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der BESTELLER regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist Haftung der LACCESS GmbH jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
15.4 Die Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 14.3 gelten nicht, soweit die LACCESS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
15.5 Soweit die Haftung der LACCESS GmbH gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der LACCESS GmbH.
15.6 Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der BESTELLER im Zusammenhang mit von der LACCESS GmbH gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen - nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit der LACCESS GmbH ausdrücklich [schriftlich] vereinbart ist oder der BESTELLER die LACCESS GmbH vor unserem Vertragsabschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
15.7 Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
15.8 Der BESTELLER ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die die LACCESS GmbH aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Beauftragten der LACCESS GmbH aufnehmen zu lassen.
15.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des BESTELLERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.10 Die LACCESS GmbH übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der im Rahmen des Bestellsystems zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Ziffer 4.6 (c) gilt entsprechend.
16 Compliance Aus- und Einfuhr
16.1 Die Gegenstände der Lieferungen werden von der LACCESS GmbH unter Einhaltung der derzeit gültigen deutschen und EU-Bestimmungen, -Gesetze, -Richtlinien und -Verordnungen sowie, bei aus den USA eingeführten Gegenständen der Lieferungen, der derzeit gültigen US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen geliefert.
16.2 Von der LACCESS GmbH gelieferte Gegenstände der Lieferungen sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem Land des Lieferorts bestimmt. Beabsichtigt der BESTELLER die Wiederausfuhr der von der LACCESS GmbH an den BESTELLER gelieferten Gegenstände der Lieferungen, ist der BESTELLER verpflichtet, die nationalen, EU- und internationalen, insbesondere US-amerikanischen, Bestimmungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr der von der LACCESS GmbH an den BESTELLER gelieferten Gegenstände der Lieferungen, ob unverändert oder in Systeme integriert, durch den BESTELLER entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.
16.3 Der BESTELLER wird die für die Aus- und Einfuhr anzuwendenden nationalen, EU- und internationalen, insbesondere US-amerikanischen, Bestimmungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen eigenverantwortlich beachten und befolgen. Weiterhin wird der BESTELLER gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten abwickeln.
16.4 Es obliegt dem BESTELLER sich selbstständig über die jeweils gültigen nationalen, EU- und internationalen, insbesondere US-amerikanischen, Bestimmungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen für die Aus- und Einfuhr zu informieren. Weiterhin obliegt es dem BESTELLER in eigener Verantwortung, die für die Aus- und Einfuhr notwendigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden vor der Aus- oder Einfuhr und auf eigene Kosten einzuholen. Dies gilt unabhängig davon, ob der BESTELLER der LACCESS GmbH den endgültigen Bestimmungsort der Gegenstände der Lieferungen mitteilt. Es bestehen keine Auskunftspflichten für die LACCESS GmbH.
16.5 Bei jeder Weiterlieferung von Gegenständen der Lieferungen durch den BESTELLER an Dritte, mit und ohne Kenntnis seitens der LACCESS GmbH, ist eine gleichzeitige Übertragung der Ausfuhrgenehmigungsbedingungen Voraussetzung. Bei Nichteinhaltung haftet der BESTELLER in vollem Umfang.
16.6 Eine direkte oder indirekte Weiterlieferung der der LACCESS GmbH an den BESTELLER gelieferten Gegenstände der Lieferungen in Länder, die einem nationalen, EU- oder internationalen Embargo oder anderen Sanktionen unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf nationalen, EU- oder internationalen Verbotslisten stehen, ist dem BESTELLER ohne eine vorherige Einholung der entsprechenden behördlichen Genehmigungen untersagt. Weiterhin ist dem BESTELLER eine direkte oder indirekte Weiterlieferung von Gegenständen der Lieferungen an natürliche oder juristische Personen, welche in jeglicher Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen, untersagt.
16.7 Der BESTELLER wird von der LACCESS GmbH erhaltene Produkte weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder zur Verwendung in Russland wiederausführen.
16.8 Der BESTELLER bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 16.7 nicht durch Dritte in der weiteren kommerziellen Kette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.
16.9 Der BESTELLER richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren kommerziellen Kette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen Wiederverkäufer, die den Zweck von Ziffer 16.7 vereiteln würden.
16.10 Jeder Verstoß gegen die Ziffern 16.7, 16.8 oder 16.9 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine wesentliche Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, und die LACCESS GmbH ist berechtigt, angemessene Rechtsbehelfe zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Beendigung der zugrundeliegenden Bestellung; und
(b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Gesamtwerts der jeweiligen Bestellung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
16.11 Der BESTELLER unterrichtet die LACCESS GmbH unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Ziffern 16.7, 16.8 oder 16.9, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Ziffer 16.7 vereiteln könnten. Der BESTELLER stellt der LACCESS GmbH Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ziffern 16.7, 16.8 oder 16.9 innerhalb von zwei Wochen nach erster Anforderung durch die LACCESS GmbH zur Verfügung.
17 Datenschutz, Verschwiegenheit
17.1 Im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei verpflichten sich die LACCESS GmbH und der BESTELLER zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung.
17.2 Verarbeitet die LACCESS GmbH im Rahmen von Lieferungen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des BESTELLERS als Verantwortlicher, verpflichten sich die LACCESS GmbH und der BESTELLER eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 der EU-Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
17.3 Die Datenschutzerklärung der LACCESS GmbH ist unter www.laccess.de/datenschutzerklaerung verfügbar. Diesbezügliche Anfragen oder Anforderungen sind an info@laccess.de zu adressieren.
17.4 Sofern der BESTELLER das Bestellsystem nutzt, verpflichtet er sich, die dafür erhaltenen Zugangsberechtigungen vertraulich zu behandeln und weder die Daten selbst, noch im Bestellsystem erlangte Informationen, an Dritte weiterzugeben.
18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
18.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, Bundesrepublik Deutschland.
18.2 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Köln, Bundesrepublik Deutschland. Die LACCESS GmbH ist jedoch auch berechtigt, den BESTELLER an dessen Sitz zu verklagen.
18.3 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
19 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.